{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-05_2019-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=59&type=1563347022&cHash=3c6a97c171e5418b1c948c42dee4f556", "Checksum": "5a19fe9e1dc541cf2c57afa27766bb2c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:57", "Num": ["VD/LA-18.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:57", "Checksum": "c4f9a5663b1ad98128d2cd05e03a91a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05\nRegeste:\nBiodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-18.05\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 20.02.2019\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nBiodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige\nTage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das\nSchnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im\nSpätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden\nFrühling gewartet werden.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-18.05\n\nEntscheid vom 20. Februar 2019\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid («Verfügung») vom 26. Februar 2018 betreffend\ndie Direktzahlungen 2017\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet in Z.___ (Politische Gemeinde Y.___) einen\nLandwirtschaftsbetrieb.\n\nB. Am 15. September 1993 schlossen A.___ und die Politische Gemeinde Y.___ einen Bewirtschaftungsvertrag nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7; abgekürzt GAöL). Der Vertrag regelte\nvon A.___ zu erbringende, besondere Pflege- und Bewirtschaftungsmassnahmen auf einer Fläche von 40 Aren auf der Parzelle Nr. 001, wofür ihm jährliche\nBeiträge zugesprochen wurden. Als Objekttyp nannte der Vertrag «Magerwiese,\nFlachmoor».\n\nDer Vertrag vom 15. September 1993 enthält Pflege- und Bewirtschaftungsvorschriften wie folgt:\n- Frühester Schnittzeitpunkt: 1. September (Ried), 1. August (Magerwiese)\n\n- Schnitthäufigkeit: jährlich\n\n- Nach erfolgtem Schnitt ist das Schnittgut wegzuführen.\n\n- Unzulässig sind:\n- Ausbringen von Dünger\n- Verwendung von Pflanzenschutzmitteln\n- Befahren (mit Ausnahme zur Bewirtschaftung und Pflege der Magerwiese)\n- Beweidung und Viehtrieb\n- Bodenveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes, soweit sie\nnicht als Sanierungsmassnahme dem Schutzgebiet dienen\n\nC. Am 7. Oktober 2010 schlossen A.___ und die Politische Gemeinde\nY.___ einen zweiten Bewirtschaftungsvertrag nach dem GAöL. Der zweite Vertrag betraf das Flachmoor von acht Aren auf der Parzelle Nr. 001. Auf die verbleibende Fläche von 32 Aren wurde weiterhin der Vertrag vom 15. September\n1993 angewendet.\n\nFür die Bewirtschaftung des Flachmoors vereinbarten die Parteien einen jährlichen Beitrag. Die vereinbarten Bewirtschaftungsvorschriften lauteten u.a. wie\nfolgt:\na. Allgemein\n…\nDas Schnittgut ist wegzuführen.\nFrühester Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit: vgl. Beitragsberechnung\n\nBeitragsberechnung für Moore, Magerwiesen, Rückführungsflächen und Pufferzonen\n…\nSchnittzeitpunkt 01. September\nSchnitthäufigkeit 1x jährlich\n\nSeite 2/15\nD. Am 18. April 2016 schlossen A.___ und das Landwirtschaftsamt eine\nVereinbarung über Vernetzungsbeiträge nach Art. 73 des Bundesgesetzes über\ndie Landwirtschaft (SR 910.1; abgekürzt LwG).\n\nGemäss der «Biodiversitätsliste Vernetzung VP – Y.___ – X.___ – W.___» sind\ndie Biodiversitätsförderflächen auf der Parzelle Nr. 001 Teil des Vernetzungsprojekts (vor. act. 2.3). Die vereinbarten Leistungen des Bewirtschafters lauteten\nu.a. wie folgt:\nDer Bewirtschafter bewirtschaftet und pflegt die auf der Biodiversitätsliste aufgeführten beitragsberechtigten Biodiversitätsförderflächen (BFF):\n auf eigene Rechnung und Gefahr;\n primär entsprechend den im Vernetzungsprojekt Y.___ – X.___ – W.___ beschriebenen Grundsätzen, Auflagen und Bedingungen, wobei er die BFF durch keinerlei\nandere Massnahmen beeinträchtigt; ergänzend gelten die Vorschriften der DZV.\nBesteht ein GAöL-Vertrag und/oder eine Qualitätsstufe II Bewirtschaftungsbestätigung (ehemals Vereinbarung zum Bezug von ÖQV-Qualitätsbeiträgen) gelten\nzusätzlich die darin festgelegten Bewirtschaftungsvorschriften. ...\n\nGemäss der Biodiversitätsliste betrug die Fläche des Flachmoors acht Aren und\ndie Fläche des Krautsaums 32 Aren. Die Biodiversitätsliste enthielt ausserdem\nZusatzbedingungen für die Flächen auf der Parzelle Nr. 001 wie folgt:\n\nNutzung Fläche Zusatzbedingung GAöL (Ja/Nein)\nExtensiv genutzte Wiesen 24 Z2: Rückzugsstreifen, Altgrasbestand Nein\nFlachmoor 8 Z16: Wandernder Rückzugsstreifen auf Ja\nStreueflächen\nKrautsaum 32 Z10: Mähen mit Einachs-Motormäher Ja\n\nE. In der Folge wurden die Flächen des Flachmoors und des Krautsaums angepasst. Der Vorgang ist in den Akten nicht belegt. In der detaillierten\nAufstellung der Direktzahlungen 2017 von A.___ waren auf der Parzelle Nr. 001\njedenfalls ein Flachmoor von 14 Aren (davon 8 Aren der Qualititätsstufe 2) und\nein Krautsaum von 41 Aren ausgewiesen. Die Fläche der extensiv genutzten\nWiesen betrug weiterhin 24 Aren (vor. act. 2.4 und 2.5):\n\n"}