, insbesondere Rz. 839). Eine von der Vorinstanz an den Rekurrenten zu bezahlende Entschädigung von Fr. 1'000.– (inklusive Barauslagen und MWST) für die beiden Eingaben vom 15. Februar 2017 (9 Seiten) und 31. Mai 2017 (3 Seiten) erscheint daher angemessen. Für das vorinstanzliche Einspracheverfahren sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP). Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, A.___ die Direktzahlungen 2016 ungekürzt auszurichten.