__ des Rekurrenten, bzw. den beiden ausführenden Mitarbeitenden, nicht um freischaffende Anwältinnen oder Anwälte, sondern um Fachexperten der B.___, die nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt HonO) zu entschädigen sind. In der Praxis wird in solchen Fällen eine gegenüber der HonO reduzierte Entschädigung zugesprochen (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 835 ff., insbesondere Rz. 839).