Seite 16/18 der Direktzahlungen stellte zudem eine einschneidende Massnahme für den Rekurrenten dar. Eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten erscheint damit notwendig und angemessen. Allerdings handelt es sich bei B.___ des Rekurrenten, bzw. den beiden ausführenden Mitarbeitenden, nicht um freischaffende Anwältinnen oder Anwälte, sondern um Fachexperten der B.___, die nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt HonO) zu entschädigen sind.