5.2 Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Im Übrigen werden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) über die Parteientschädigung sachgemäss angewendet (Art. 98ter VRP).