4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurs in der Hauptsache (Antrag 1 des Rekurrenten) gutzuheissen ist. Dem Rekurrenten kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, er habe gemäss Ziffer 2.1.4 Bst. b Anhang 8 DZV Kontrollen verweigert. Über die Eventualanträge des Rekurrenten ist folglich nicht mehr zu befinden.