3.2 Im Ergebnis hat der Rekurrent keine Kontrollen nach Ziffer 2.1.4 Bst. b Anhang 8 DZV verweigert. Weil Anhang 8 DZV auch keine andere Sanktion für die Kündigung von Kontrollaufträgen vorsieht und das Bereithalten einer Kontrollstelle nicht selber Teil des ÖLN ist, erweist sich die Kürzung der Direktzahlungen als unzulässig. Der Rekurs ist daher im Grundsatz gutzuheissen.