Das schliesst nicht aus, dass die Kündigung eines Kontrollvertrags im Einzelfall der Verweigerung einer Kontrolle entsprechen kann. Würde ein Kontrollvertrag beispielsweise von einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin gekündigt, um eine konkrete Kontrolle zu verhindern, weil etwa der Kontrolleur bereits unangemeldet vor der Tür steht, ist nicht auszuschliessen, dass eine solche Kündigung wie die Verweigerung einer Kontrolle zu behandeln wäre.