Erst nach der Durchführung der zweiten Kontrolle kündigte der Rekurrent den Kontrollvertrag mit der beauftragten C.___AG per 8. August 2016. Über die Kündigung des Kontrollvertrages wurde das Landwirtschaftsamt bereits einen Tag später, nämlich am 9. August 2016, von der C.___AG informiert. Wenn das Landwirtschaftsamt trotz zweier problemlos durchgeführter Kontrollen ab diesem Zeitpunkt noch weitere Kontrollen auf dem Betrieb des Rekurrenten hätte anordnen wollen, so hätte es den Rekurrenten auffordern müssen, eine neue Kontrollstelle zu bezeichnen.