Seite 14/18 3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Ziffer 2.1.4 Bst. b Anhang 8 DZV ist eine Kürzung der Direktzahlungen um 100 Prozent nur bei einer «Verweigerung der Kontrolle» vorzunehmen. Die Verweigerung der Kontrolle setzt aber voraus, dass eine Kontrolle überhaupt stattfinden soll und der Bewirtschafter des zu kontrollierenden Betriebs zumindest davon weiss, dass die zuständige Behörde den Versuch unternimmt, eine Kontrolle durchzuführen. Der Bewirtschafter kann nämlich keine Kontrolle verweigern, die gar nicht durchgeführt werden soll oder von der er gar nicht weiss, dass sie stattfinden soll.