Damit stellt sich die Frage, ob das Landwirtschaftsamt dem Rekurrenten alleine wegen der Kündigung des Vertrages mit der C.___AG die Direktzahlungen für das Jahr 2016 vollständig verweigern dürfte. 3. Das Landwirtschaftsamt vertritt den Standpunkt, mit der abrupten Kündigung des Kontrollvertrages mit der C.___AG habe der Rekurrent weitere Kontrollen verunmöglicht. Das sei einer Verweigerung der Kontrollen in den Bereichen ÖLN und biologische Landwirtschaft gemäss Ziffer 2.1.4 Bst. b Anhang 8 DZV gleichzusetzen, weshalb dem Rekurrenten die Direktzahlungen zu verweigern seien (vgl. Art. 105 DZV).