2.2.3 Zusätzlich zur Grundkontrolle wurde der Betrieb des Rekurrenten somit einer verdachtsbasierten Zusatzkontrolle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VKKL bzw. Art. 30 f. Bio-Verordnung unterzogen, wobei weder die Grundkontrolle noch die Zusatzkontrolle unzulässige Produktionsmethoden nachzuweisen vermochten. Am Ende der Zusatzkontrolle vergab der Kontrolleur dem Rekurrenten auf dem Inspektionsbericht vom 29. Juli 2016 unter «Bemerkungen des Kontrolleurs» sieben von acht möglichen Punkten für die Vorbereitung der Kontrolle und sechs von acht möglichen Punkten für die Übersichtlichkeit der Dokumente, was einer guten bis sehr guten Note auf der Skala entsprach. Nach Durchführung der bei-