2.2.1 Unbestritten ist, dass der Rekurrent mit der C.___AG rechtzeitig vor dem Beitragsjahr 2016 eine Kontrollstelle bestimmt hatte und diese mit der Hauptkontrolle vom 17. März 2016 und der Zusatzkontrolle vom 29. Juli 2016 zwei physische Kontrollen auf dem Betrieb des Rekurrenten durchgeführt hat. Ebenso unbestritten ist aber auch, dass der Rekurrent den Kontrollauftrag, den er mit der C.___AG abgeschlossen hatte, per 8. August 2016 kündigte und dadurch spätere Kontrollen durch die C.___AG nicht mehr möglich waren.