a VKKL) oder ein begründeter Verdacht auf Nichteinhalten von Vorschriften besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VKKL). In Ergänzung zu den erwähnten Grund- und Zusatzkontrollen werden auf nach dem Zufallsprinzip ausgesuchten Betrieben weitere Kontrollen durchgeführt (Art. 4 Abs. 2 VKKL). Bei der Festlegung der Kontrollen von Bio-Betrieben ist zusätzlich Art. 30 der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (SR 910.18, abgekürzt Bio-Verordnung) zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 4 VKKL). Ausserdem verlangt Art.