2.1.2 Die Wahl einer Kontrollstelle ist somit nur – aber immerhin – eine im 3. Titel der DZV («Verfahren») geregelte Verfahrensvorschrift. Gemäss Art. 97 Abs. 2 DZV müssen Bewirtschafter für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der VKKL, zusammen mit der Anmeldung für die Direktzahlungsarten, bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr eine Kontrollstelle für den ÖLN bestimmen. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine formelle Voraussetzung des ÖLN (vgl. dazu Ziffer 2.1.2 Bst. a Anhang 8 DZV).