2.1.1 Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1.; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen ausgerichtet, wenn der ÖLN erbracht wird. Der ÖLN umfasst gemäss Art. 70a Abs. 2 LwG eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Bst. a), eine ausgeglichene Düngerbilanz (Bst. b), einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen (Bst. c), die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Natur- und Heimatschutzobjekten (Bst. d), eine geregelte Fruchtfolge (Bst. e), einen geeigneten Bodenschutz (Bst. f) sowie eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (Bst. g).