- Die Analyse der Blattproben, bei der nichts gefunden wurde, sei nicht zwingend ein Nachweis dafür, dass der Pflanzenschutz auf dem Betrieb von A.___ biokonform gewesen sei. Dazu hätte es zusätzlicher Kontrollen bedurft, z.B. der Aufzeichnungen im Pflanzenschutzkalender, des Zustands der Kulturen oder des Pflanzenschutzmittellagers. Dies sei nach der Kündigung des Vertrages mit der C.___AG aber nicht mehr möglich gewesen.