Das Grundproblem sei, dass nach Art. 101 DZV die Nachweispflicht für die Anforderungen der einzelnen Direktzahlungsprogramme beim Bewirtschafter liege. Der Bewirtschafter müsse bei der Gesuchseinreichung eine Kontrollstelle bezeichnen, welche die Kontrollergebnisse an die Vollzugsbehörde weiterleite. Durch die Kündigung des Vertrages mit der C.___AG durch A.___ sei kein korrekter Nachweis, dass der Bio-Landbau und der ÖLN ganzjährig erfüllt gewesen seien, mehr möglich gewesen.