Seite 9/18 N. Innert erstreckter Frist reichte das Landwirtschaftsamt am 27. April 2017 eine Stellungnahme samt Vorakten ein und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus: - Das Landwirtschaftsamt halte an seinen bisherigen Feststellungen und Entscheiden fest. Das Grundproblem sei, dass nach Art. 101 DZV die Nachweispflicht für die Anforderungen der einzelnen Direktzahlungsprogramme beim Bewirtschafter liege.