- Es sei zudem auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hinzuweisen. Gemäss Ziffer 1.6 des Anhangs 8 zur DZV könne der Kanton bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmache, die Kürzung um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Mit der vollständigen Kürzung der Direktzahlungen oder auch nur der Beiträge für die biologische Landwirtschaft sei die Schwelle von 20 Prozent überschritten.