- Eventuell sei auf die Rückforderung der Akontozahlung zu verzichten, weil zwischen der Auszahlung der Akontozahlung und der Rückforderungsverfügung mehrere Monate vergangen seien, während denen der Betrieb weitergelaufen sei und die anfallenden Kosten hätten bezahlt werden müssen. Damit stelle die Rückforderung eine erhebliche finanzielle Belastung dar, zumal bis zur zusätzlichen Kontrolle und der Kündigung keine Verstösse festgestellt worden seien.