- Bereits in der Einsprache sei darauf hingewiesen worden, dass Anhang 8 DZV keine Sanktion für die Kündigung des Kontrollvertrags vorsehe. Trotzdem halte das Landwirtschaftsamt an seiner Schlussfolgerung fest, dass die Kündigung einer Verweigerung der Kontrolle gleichkomme. Damit ordne das Landwirtschaftsamt die Situation völlig unzutreffend ein und stütze sich auf einen unzutreffenden Sachverhalt. Tatsächlich sei eine Kontrolle erfolgt, an der keine Verstösse festgestellt worden seien.