- Für A.___ sei nicht ersichtlich, wie die korrekte rechtliche Form für die Übermittlung der Kontrollresultate ausgesehen hätte, da die Kontrollresultate von der Kontrollorganisation jeweils direkt an die Vollzugsbehörde weitergeleitet würden. Er habe keinen Einfluss auf die Übermittlung der Kontrollergebnisse und habe nie die Absicht gehabt, die Kontrollresultate nicht an das Landwirtschaftsamt weiterzuleiten. Weder aus Vertrag noch aus Verordnungsbestimmungen seien entsprechende Konsequenzen ersichtlich. Auch sei er weder von der Kontrollorganisation noch vom Landwirtschaftsamt über die Auswirkungen orientiert worden.