6 Abs. 5 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15; abgekürzt VKKL) wäre die Kontrollperson zudem verpflichtet gewesen, offensichtliche und gravierende Verstösse gegen die DZV der Vollzugsbehörde (Landwirtschaftsamt) zu melden, was offensichtlich nicht erfolgt sei. Auch wenn die Zertifizierung aufgrund ungeklärter Fragen offenbar nicht habe abgeschlossen werden können, zeigten die vorhandenen Unterlagen, dass die Anforderungen der Bio-Verordnung und des ÖLN eingehalten worden seien.