Begründet wurde der Rekurs zusammengefasst wie folgt: - Die Anforderungen der Bio-Verordnung würden den ÖLN-Anforderungen nicht widersprechen. Die Bio-Verordnung stelle jedoch zusätzliche Anforderungen auf, die nicht schon in den ÖLN-Anforderungen enthalten seien. Anlässlich der Hauptkontrolle vom 17. März 2016 der Bio-Verordnung seien keine Abweichungen zu den überprüften Verordnungsbestimmungen und Richtlinien festgestellt worden. Gemäss Art. 6 Abs. 5 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15;