- Es treffe zu, dass Anhang 8 DZV keine Sanktion für die sofortige Kündigung eines Kontrollauftrags vorsehe. Die Kündigung habe aber zur Folge, dass gar kein fertiges Kontrollresultat mehr ausgestellt werden könne. Die Kontrollresultate könnten so nicht erfasst und dem Landwirtschaftsamt nicht übermittelt werden, weil die Kontrollstelle gar keinen Auftrag dazu mehr habe. Dies komme einer Verweigerung der Kontrolle gleich. - A.___ habe die in Gesetz und Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Direktzahlungen nicht erfüllt. Ein nachträglicher Nachweis, dass die Bedingungen im Jahr 2016 erfüllt waren, sei nicht mehr möglich.