L. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017 wies das Landwirtschaftsamt die Einsprache ab. Zusammengefasst führte es dazu aus: - Was im Vertrag zwischen A.___ und der C.___AG stehe, sei für das Landwirtschaftsamt nicht relevant. Für das Landwirtschaftsamt sei der Text der DZV massgebend. Gemäss Art. 101 DZV liege die Nachweispflicht für die Einhaltung der Anforderungen der verschiedenen Direktzahlungsarten beim Bewirtschafter.