- Falls an der Verweigerung der Direktzahlungen festgehalten werde, sei auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung zu verzichten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht stelle der Verzicht auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung keine Überschreitung und auch kein Missbrauch des Ermessens der rechtsanwendenden Behörde dar.