Seite 5/18 des Landwirtschaftsamtes, wonach die Kündigung des Vertrags als Verweigerung der Kontrolle beurteilt werde, widerspreche somit dem tatsächlichen Sachverhalt. - Aus dem Anhang 8 der DZV sei keine Sanktion oder Kürzungsmassnahme ersichtlich, die bei sofortiger Kündigung des Kontrollvertrags vorzunehmen sei. Die Beurteilung des Landwirtschaftsamtes, die sofortige Kündigung mit einer Verweigerung der Kontrolle gleichzusetzen, entbehre jeder Grundlage.