Am 29. Juli 2016 sei eine Zusatzkontrolle durchgeführt worden, welche die Anforderungen der Bio- Verordnung und der Richtlinien Bio Suisse umfasste. In drei Bereichen seien zwar Mängel festgestellt worden, aus dem Kontrollergebnis seien aber keine Auswirkungen auf die Feststellung der Beitragsberechtigung ersichtlich. Es sei somit festzuhalten, dass auf dem Betrieb von A.___ im Jahr 2016 zwei Kontrollen durch die beauftrage Kontrollorganisation durchgeführt worden seien. Die Begründung