2. Eventuell ist die Kürzung der Direktzahlungen 2016 auf die Kürzung des Direktzahlungsbeitrags für die biologische Landwirtschaft (Art. 66 DZV) zu beschränken. 3. Eventuell ist die Kürzung der Direktzahlungen 2016 auf 50 Prozent des Direktzahlungsbeitrags zu beschränken. 4. Eventuell ist auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung der Direktzahlungen 2016 zu verzichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Landwirtschaftsamtes.