H. a. Gemäss Untersuchungsbericht vom 16. August 2016 ergab die Analyse der am 29. Juli 2016 entnommenen Blattproben einen Schwefelgehalt von 430 mg/kg, wobei es gemäss der G.___AG, welche die Analyse vornahm, für den Schwefelgehalt keinen Grenzwert gebe. Pestizide wurden keine gefunden. b. Daraufhin schrieb die C.___AG dem Landwirtschaftsamt am 8. September 2016, die Analyseresultate deuteten nicht auf eine unerlaubte Anwendung von Betriebsmitteln in der Obstanlage von A.___ hin.