B. Am 17. März 2016 kontrollierte die C.___AG mit der Hauptkontrolle 2016 den Betrieb von A.___. Der Schwerpunkt der Kontrolle lag auf den Anforderungen der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (SR 910.18; abgekürzt Bio-Verordnung) und der Bio Suisse-Richtlinien. Gemäss dem Inspektionsbericht wurden keine Abweichungen von den überprüften Verordnungsbestimmungen und Richtlinien festgestellt. Auf dem Inspektionsbericht wurde lediglich vermerkt, dass auf Pufferstreifen gelagertes Material bis 1. Mai 2016 zu entfernen sei.