{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da\nder Rekurs vollständig gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten (Gebühr) der\nVorinstanz aufzuerlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kan-\ntons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden\nEntscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten\nbei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.\n\n5.2 Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit\nsie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen\n(Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren\nBeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Im Übrigen\nwerden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) über die Parteientschädigung sachgemäss angewendet\n(Art. 98ter VRP).\n\nDie sich im vorliegenden Rekursverfahren stellenden Fragen sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantworten. Die verfügte Kürzung\n\nSeite 16/18\nder Direktzahlungen stellte zudem eine einschneidende Massnahme für den Rekurrenten dar. Eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten erscheint damit\nnotwendig und angemessen. Allerdings handelt es sich bei B.___ des Rekurrenten, bzw. den beiden ausführenden Mitarbeitenden, nicht um freischaffende Anwältinnen oder Anwälte, sondern um Fachexperten der B.___, die nicht nach der\nHonorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt\nHonO) zu entschädigen sind. In der Praxis wird in solchen Fällen eine gegenüber\nder HonO reduzierte Entschädigung zugesprochen (Urs Peter Cavelti/Thomas\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen\n2003, Rz. 835 ff., insbesondere Rz. 839). Eine von der Vorinstanz an den Rekurrenten zu bezahlende Entschädigung von Fr. 1'000.– (inklusive Barauslagen\nund MWST) für die beiden Eingaben vom 15. Februar 2017 (9 Seiten) und\n31. Mai 2017 (3 Seiten) erscheint daher angemessen.\n\nFür das vorinstanzliche Einspracheverfahren sind keine ausseramtlichen Kosten\nzu entschädigen (Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid\nvom 2. Februar 2017 wird aufgehoben und das Landwirtschaftsamt\nangewiesen, A.___ die Direktzahlungen 2016 ungekürzt auszurichten.\n\n2. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 1'500.– festgelegt und dem\nLandwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet.\n\n4. Das Landwirtschaftsamt bezahlt A.___ eine Entschädigung für die\nVertretung durch B.___ von Fr. 1'000.– (inklusive Barauslagen und\nMWST).\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nSeite 17/18\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,\nPostfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 18/18\n"}