{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\n Seite 14/18\n3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Ziffer 2.1.4 Bst. b Anhang 8 DZV ist\neine Kürzung der Direktzahlungen um 100 Prozent nur bei einer «Verweigerung\nder Kontrolle» vorzunehmen. Die Verweigerung der Kontrolle setzt aber voraus,\ndass eine Kontrolle überhaupt stattfinden soll und der Bewirtschafter des zu kontrollierenden Betriebs zumindest davon weiss, dass die zuständige Behörde den\nVersuch unternimmt, eine Kontrolle durchzuführen. Der Bewirtschafter kann\nnämlich keine Kontrolle verweigern, die gar nicht durchgeführt werden soll oder\nvon der er gar nicht weiss, dass sie stattfinden soll.\n\nIm vorliegenden Fall konnten auf dem Betrieb des Rekurrenten am 17. März\n2016 eine Grundkontrolle und am 29. Juli 2016 eine Zusatzkontrolle durchgeführt werden. Der Kontrolleur vergab dem Rekurrenten auf dem Inspektionsbericht der Zusatzkontrolle vom 29. Juli 2016 sogar sieben von acht möglichen\nPunkten für die Vorbereitung der Kontrolle. Aus den Akten ergeben sich daher\nkeine Hinweise auf die Verweigerung von konkreten Kontrollen durch den Rekurrenten. Erst nach der Durchführung der zweiten Kontrolle kündigte der Rekurrent den Kontrollvertrag mit der beauftragten C.___AG per 8. August 2016.\nÜber die Kündigung des Kontrollvertrages wurde das Landwirtschaftsamt bereits\neinen Tag später, nämlich am 9. August 2016, von der C.___AG informiert.\nWenn das Landwirtschaftsamt trotz zweier problemlos durchgeführter Kontrollen\nab diesem Zeitpunkt noch weitere Kontrollen auf dem Betrieb des Rekurrenten\nhätte anordnen wollen, so hätte es den Rekurrenten auffordern müssen, eine\nneue Kontrollstelle zu bezeichnen. Da das Landwirtschaftsamt vom Rekurrenten\naber weder eine neue Kontrollstelle noch zusätzliche Kontrollen verlangte, kann\ndem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe Kontrollen verweigert.\n\nDas schliesst nicht aus, dass die Kündigung eines Kontrollvertrags im Einzelfall\nder Verweigerung einer Kontrolle entsprechen kann. Würde ein Kontrollvertrag\nbeispielsweise von einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin gekündigt,\num eine konkrete Kontrolle zu verhindern, weil etwa der Kontrolleur bereits unangemeldet vor der Tür steht, ist nicht auszuschliessen, dass eine solche Kündigung wie die Verweigerung einer Kontrolle zu behandeln wäre.\n\n3.2 Im Ergebnis hat der Rekurrent keine Kontrollen nach Ziffer 2.1.4\nBst. b Anhang 8 DZV verweigert. Weil Anhang 8 DZV auch keine andere Sanktion für die Kündigung von Kontrollaufträgen vorsieht und das Bereithalten einer\nKontrollstelle nicht selber Teil des ÖLN ist, erweist sich die Kürzung der Direktzahlungen als unzulässig. Der Rekurs ist daher im Grundsatz gutzuheissen.\n\n3.3 Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, die Direktzahlungen für das Jahr 2016 auszurichten (Antrag 1) oder eventuell den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes aufzuheben und die Sache zur\nNeubeurteilung an das Landwirtschaftsamt zurückzuweisen (Antrag 2).\n\nSeite 15/18\nDas Landwirtschaftsamt stellt keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur\nNeubeurteilung der Anforderungen des ÖLN und der Beiträge für biologische\nLandwirtschaft für den Fall, dass seiner Begründung nicht gefolgt wird.\n\nAufgrund der Kontrollen vom 17. März 2016 und 29. Juli 2016, an denen keine\nwesentlichen Verstösse gegen Direktzahlungsvorschriften festgestellt worden\nsind, sowie der Laboranalyse der Blattproben vom 16. August 2016, die keinen\nunerlaubten Pestizideinsatz ergab, erscheint eine Rückweisung der Sache zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz nicht sinnvoll. Wegen der zeitlichen Distanz\ndürften kaum mehr neue, eindeutig dem Jahr 2016 zurechenbare Erkenntnisse\nüber den ÖLN und den biologischen Landbau des Rekurrenten gewonnen werden können. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung erscheint daher auch aus\nverwaltungsökonomischen Gründen nicht angezeigt. Der Einspracheentscheid\nvom 2. Februar 2017 ist demzufolge aufzuheben und das Landwirtschaftsamt\nanzuweisen, die Direktzahlungen des Rekurrenten für das Jahr 2016 zu berechnen und ungekürzt, inklusive der Beiträge für die biologische Landwirtschaft,\nauszurichten.\n\n4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurs in der\nHauptsache (Antrag 1 des Rekurrenten) gutzuheissen ist. Dem Rekurrenten\nkann insbesondere nicht vorgeworfen werden, er habe gemäss Ziffer 2.1.4\nBst. b Anhang 8 DZV Kontrollen verweigert. Über die Eventualanträge des Rekurrenten ist folglich nicht mehr zu befinden.\n\n"}