{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\n2.2 Ob ein genügender Nachweis des ÖLN vorliegt, bestimmt sich in\nerster Linie danach, ob die in der VKKL vorgesehenen Kontrollen durchgeführt\nwerden konnten und welche Ergebnisse die Kontrollen erbrachten. Art. 2 VKKL\nund Art. 3 i.V.m. Anhang 1 VKKL sehen dazu in bestimmten jährlichen Abständen Grundkontrollen vor. Zusätzlich zu den Grundkontrollen sieht Art. 4 VKKL\ndie Durchführung risikobasierter Zusatzkontrollen vor, namentlich wenn bei\nfrüheren Kontrollen Mängel festgestellt worden sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKKL)\noder ein begründeter Verdacht auf Nichteinhalten von Vorschriften besteht\n(Art. 4 Abs. 1 Bst. b VKKL). In Ergänzung zu den erwähnten Grund- und Zusatzkontrollen werden auf nach dem Zufallsprinzip ausgesuchten Betrieben weitere\nKontrollen durchgeführt (Art. 4 Abs. 2 VKKL). Bei der Festlegung der Kontrollen\nvon Bio-Betrieben ist zusätzlich Art. 30 der Verordnung über die biologische\nLandwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und\nLebensmittel vom 22. September 1997 (SR 910.18, abgekürzt Bio-Verordnung)\nzu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 4 VKKL). Ausserdem verlangt Art. 30a Bio-Ver-\nordnung die Entnahme und Analyse von Proben, wenn der Verdacht besteht,\ndass unzulässige Produktionsmittel oder Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n\n2.2.1 Unbestritten ist, dass der Rekurrent mit der C.___AG rechtzeitig vor\ndem Beitragsjahr 2016 eine Kontrollstelle bestimmt hatte und diese mit der\nHauptkontrolle vom 17. März 2016 und der Zusatzkontrolle vom 29. Juli 2016\nzwei physische Kontrollen auf dem Betrieb des Rekurrenten durchgeführt hat.\nEbenso unbestritten ist aber auch, dass der Rekurrent den Kontrollauftrag, den\ner mit der C.___AG abgeschlossen hatte, per 8. August 2016 kündigte und\ndadurch spätere Kontrollen durch die C.___AG nicht mehr möglich waren.\n\nSeite 13/18\n2.2.2 Im Jahr 2016 ist der Betrieb des Rekurrenten folglich zweimal durch\ndie C.___AG kontrolliert worden. Am 17. März 2016 fand die Grundkontrolle (auf\ndem Inspektionsbericht als «Hauptkontrolle» bezeichnet) mit Schwerpunkt auf\nder Bio-Verordnung statt. Gemäss dem Inspektionsbericht zur Hauptkontrolle\nwurden keine Abweichungen zu den überprüften Verordnungsbestimmungen\nund Richtlinien festgestellt. Nachdem auf Apfelringen aus dem Betrieb des Rekurrenten Schwefelrückstände gefunden worden waren, fand am 29. Juli 2016\neine verdachtsbasierte Zusatzkontrolle statt, anlässlich derer Blattproben auf\ndem Betrieb des Rekurrenten entnommen wurden. Gemäss Laborbericht vom\n16. August 2016 fanden sich auf den Blattproben aber keine unzulässigen Pestizidrückstände. Einzig der Schwefelgehalt, für den keine Grenzwerte existieren,\nwar ungewöhnlich hoch (vgl. dazu auch Anhang 1 der Verordnung des WBF\nüber die biologische Landwirtschaft; SR 910.181). Dem Landwirtschaftsamt waren diese Analyseergebnisse des Labors spätestens seit dem 8. September\n2016 bekannt (Vor. act. 4).\n\n2.2.3 Zusätzlich zur Grundkontrolle wurde der Betrieb des Rekurrenten somit einer verdachtsbasierten Zusatzkontrolle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VKKL bzw.\nArt. 30 f. Bio-Verordnung unterzogen, wobei weder die Grundkontrolle noch die\nZusatzkontrolle unzulässige Produktionsmethoden nachzuweisen vermochten.\nAm Ende der Zusatzkontrolle vergab der Kontrolleur dem Rekurrenten auf dem\nInspektionsbericht vom 29. Juli 2016 unter «Bemerkungen des Kontrolleurs»\nsieben von acht möglichen Punkten für die Vorbereitung der Kontrolle und sechs\nvon acht möglichen Punkten für die Übersichtlichkeit der Dokumente, was einer\nguten bis sehr guten Note auf der Skala entsprach. Nach Durchführung der beiden Betriebskontrollen im Jahr 2016 und dem Laborbericht vom 16. August\n2016, der keine Pestizidrückstände über der Nachweisgrenze ergab, lagen damit keine auf den Betriebskontrollen basierenden Hinweise mehr dafür vor, dass\nder Rekurrent im Jahr 2016 den ÖLN nicht eingehalten oder gegen Vorschriften\nder Bio-Produktion verstossen hatte. Das Landwirtschaftsamt führte im vorliegenden Rekursverfahren dementsprechend selber aus, es habe nie behauptet,\ndass der Rekurrent gegen Vorschriften des Bio-Landbaus verstossen habe\n(siehe dazu insbesondere die Duplik des Landwirtschaftsamtes vom 19. Juni\n2017, S. 1).\n\nDamit stellt sich die Frage, ob das Landwirtschaftsamt dem Rekurrenten alleine\nwegen der Kündigung des Vertrages mit der C.___AG die Direktzahlungen für\ndas Jahr 2016 vollständig verweigern dürfte.\n\n3. Das Landwirtschaftsamt vertritt den Standpunkt, mit der abrupten\nKündigung des Kontrollvertrages mit der C.___AG habe der Rekurrent weitere\nKontrollen verunmöglicht. Das sei einer Verweigerung der Kontrollen in den Bereichen ÖLN und biologische Landwirtschaft gemäss Ziffer 2.1.4 Bst. b Anhang 8 DZV gleichzusetzen, weshalb dem Rekurrenten die Direktzahlungen zu\nverweigern seien (vgl. Art. 105 DZV).\n\n"}