{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\nQ. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 11/18\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 bzw. Verfügung vom\n13. Oktober 2016 verweigerte das Landwirtschaftsamt dem Rekurrenten die Anerkennung des ÖLN für das Jahr 2016 und kürzte ihm die Direktzahlungen um\n100 Prozent, weil der Rekurrent nach der Kündigung des Vertrags mit der Kontrollstelle – der C.___AG – ab dem 9. August 2016 nicht mehr habe nachweisen\nkönnen, dass sein Betrieb ganzjährig den ÖLN und die Anforderungen an die\nbiologische Produktion erfüllt habe.\n\n2.1 In einem ersten Schritt ist deshalb die Bedeutung der Kontrollstelle\nfür die Direktzahlungsberechtigung des Rekurrenten zu klären. Insbesondere ist\nzu prüfen, ob die ganzjährige, ununterbrochene Verfügbarkeit einer Kontrollstelle Voraussetzung des ÖLN ist.\n\n2.1.1 Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR\n910.1.; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen ausgerichtet, wenn der ÖLN\nerbracht wird. Der ÖLN umfasst gemäss Art. 70a Abs. 2 LwG eine artgerechte\nHaltung der Nutztiere (Bst. a), eine ausgeglichene Düngerbilanz (Bst. b), einen\nangemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen (Bst. c), die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Natur- und Heimatschutzobjekten (Bst. d), eine geregelte Fruchtfolge (Bst. e), einen geeigneten Bodenschutz (Bst. f) sowie eine\ngezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (Bst. g).\n\nDer Bundesrat kann den ÖLN konkretisieren sowie weitere Voraussetzungen\nund Auflagen für die Ausrichtung von Direktzahlungen festlegen (Art. 70a Abs. 3\nBst. a und Abs. 4 LwG). Entsprechend konkretisierte er den ÖLN in den Art. 11\nbis 25 i.V.m. Anhang 1 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt\nDZV) und ergänzte den ÖLN gleichzeitig um Vorgaben betreffend Saat- und\nPflanzgut (Art. 19 DZV), Spezialkulturen (Art. 20 DZV), Pufferstreifen\n(Art. 21 DZV), den überbetrieblichen ÖLN (Art. 22 DZV), den Flächenabtausch\n(Art. 23 DZV), die Bewirtschaftung von Nebenkulturen (Art. 24 DZV) und Aufzeichnungspflichten (Art. 25 DZV).\n\nHingegen statuieren weder das LwG noch die DZV das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht\nArt. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom\n\nSeite 12/18\n23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle\neine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich\ndem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\n2.1.2 Die Wahl einer Kontrollstelle ist somit nur – aber immerhin – eine im\n3. Titel der DZV («Verfahren») geregelte Verfahrensvorschrift. Gemäss Art. 97\nAbs. 2 DZV müssen Bewirtschafter für die koordinierte Planung der Kontrollen\nnach der VKKL, zusammen mit der Anmeldung für die Direktzahlungsarten, bis\nspätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr eine Kontrollstelle für den ÖLN\nbestimmen. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Ordnungsvorschrift und\nnicht um eine formelle Voraussetzung des ÖLN (vgl. dazu Ziffer 2.1.2 Bst. a Anhang 8 DZV).\n\nBestimmt der Bewirtschafter zwar rechtzeitig eine Kontrollstelle, kündigt diese\naber vor Ablauf des Beitragsjahres, stellt sich demzufolge die Frage, ob der\nNachweis des ÖLN mit den bis dahin durchgeführten Kontrollen bereits erbracht\nworden ist oder nicht.\n\n"}