{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\nO. Am 31. Mai 2017 reichte B.___ für A.___ eine weitere Stellungnahme ein. Unter Bezugnahme auf die Vorakten führte sie zusammengefasst\naus:\n- Mit den Ergebnissen der Pestizid-Analyse der Proben vom 29. Juli 2016 sei die\nKontrolle des Pflanzenschutzes erfolgt. Dem Landwirtschaftsamt hätten somit bereits im Herbst genügend Informationen vorgelegen, um auf seine frühere Einschätzung vom 15. August 2016, die Direktzahlungen zu verweigern, zurückzukommen.\n\n- A.___ sei bisher nicht bekannt gewesen, dass weitere Untersuchungen betreffend\ndie Sulfit-Rückstände nicht hätten gemacht werden dürfen. Das Landwirtschaftsamt hätte A.___ sodann zur Stellungnahme zum E-Mail der C.___AG vom 13.\nSeptember 2016 einladen sollen.\n\n- Die Kontrollorganisation habe klar festgehalten, dass anlässlich der Hauptkontrolle kein Mangel festgestellt worden sei. Trotzdem sei seitens des Landwirtschaftsamtes schon am 15. August 2016, d.h. vor Eingang der Analyseresultate\nder Blattproben, von einer Verweigerung der Beiträge ausgegangen worden, weshalb das Landwirtschaftsamt die gesetzlichen Bestimmungen danach voreingenommen und nicht richtig angewendet habe.\n\n- Mit den Analyseresultaten der G.___AG vom 16. August 2016 sei die in Betracht\ngezogene Beanstandung hinfällig geworden. Diese Analyseresultate würden in\nder Verfügung des Landwirtschaftsamtes mit keinem Wort erwähnt und daher\nnicht gebührend gewürdigt. Auch aus dem E-Mail der C.___AG vom 13. September 2016 ergäben sich keine Gründe, die zu einer Verweigerung der Direktzahlungen führen könnten.\n\nSeite 10/18\n- Der Gesamtbetrag der verweigerten Direktzahlungen betrage Fr. 50'840.40 und\nnicht, wie die Schlusszeilenbeschriftung im Buchungsprotokoll vom 10. Oktober\n2016 vermuten lasse, bloss Fr. 25'420.20.\n\nP. Am 19. Juni 2017 duplizierte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst was folgt:\n- Das Landwirtschaftsamt habe die Argumente von A.___ in seinen beiden Verfügungen ausführlich gewürdigt. Bislang seien keine neuen Argumente vorgebracht\nworden.\n\n- Es sei nicht Aufgabe des Landwirtschaftsamtes, alle Unterlagen der Kontrollstellen den betroffenen Landwirten zuzustellen. Es bestehe auch keine Verpflichtung,\njedes Schriftstück, das im Verfahren erzeugt werde, in den Verfügungen zu erwähnen, zumal das Landwirtschaftsamt nicht mit den Kontrollergebnissen sondern mit der Verhinderung weiterer Kontrollen argumentiere. A.___ hätte sich nun\naber zu den Unterlagen äussern können.\n\n- Das Landwirtschaftsamt habe nie behauptet, es läge ein konkreter Verstoss gegen die Vorschriften des Bio-Landbaus vor. Die Argumentation des Landwirtschaftsamtes gehe vielmehr dahin, dass es nicht sein könne, dass ein Landwirt,\nsobald Missstände festgestellt würden, einfach den Vertrag mit der Kontrollorganisation künden und so weitere Kontrollen verhindern könne. Nach Art. 4 VKKL\nhätten bei begründetem Verdacht auf Mängel zusätzliche Kontrollen durchgeführt\nwerden müssen. Nachdem das AVSV die Verwendung unerlaubter Hilfsstoffe in\nden Bio-Apfelringen festgestellt habe, wäre es denkbar gewesen, dass auch deren Anbau nicht regelkonform erfolgte. Zusätzliche Kontrollen seien nach der Kündigung des Kontrollvertrages aber nicht mehr möglich gewesen.\n\n- Die Kündigung des Kontrollauftrags an sich löse bereits den Verdacht aus, dass\nbestimmte Anforderungen nicht erfüllt werden. Wäre alles in Ordnung gewesen,\nhätte A.___ nicht mitten im Jahr den Kontrollvertrag gekündigt. Nach Angaben des\nRekurrenten sei die neu angebaute Kultur der Grund für die Kündigung gewesen,\nwobei es sich vermutlich um die aus der Presse bekannte Indoor-Hanfanlage gehandelt haben dürfte, die nach den Vorschriften des Bio-Landbaus verboten sei\nund zur Sache mit den Apfelringen dazu komme. Mindestens die Bio-Beiträge\nseien A.___ daher zu verweigern.\n\n- Die Analyse der Blattproben, bei der nichts gefunden wurde, sei nicht zwingend\nein Nachweis dafür, dass der Pflanzenschutz auf dem Betrieb von A.___ biokonform gewesen sei. Dazu hätte es zusätzlicher Kontrollen bedurft, z.B. der Aufzeichnungen im Pflanzenschutzkalender, des Zustands der Kulturen oder des\nPflanzenschutzmittellagers. Dies sei nach der Kündigung des Vertrages mit der\nC.___AG aber nicht mehr möglich gewesen.\n\n- Das Buchungsprotokoll vom 10. Oktober 2016 zeige nur die Buchungen. Das «Total Beitragsjahr» zeige, was als Resultat der Buchungen bereits ausbezahlt worden sei. Die ungekürzte Auszahlung für das Beitragsjahr 2016 würde demnach\nFr. 42'367.00 und nicht Fr. 50'840.00 betragen. Ziehe man von Fr. 42'367.00 die\nAkontozahlung von Fr. 25'420.20 ab, erhalte man den provisorischen Abzug von\nFr. 16'946.80 für das laufende Verfahren.\n\n"}