{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\n- Für A.___ sei nicht ersichtlich, wie die korrekte rechtliche Form für die Übermittlung der Kontrollresultate ausgesehen hätte, da die Kontrollresultate von der Kontrollorganisation jeweils direkt an die Vollzugsbehörde weitergeleitet würden. Er\nhabe keinen Einfluss auf die Übermittlung der Kontrollergebnisse und habe nie\ndie Absicht gehabt, die Kontrollresultate nicht an das Landwirtschaftsamt weiterzuleiten. Weder aus Vertrag noch aus Verordnungsbestimmungen seien entsprechende Konsequenzen ersichtlich. Auch sei er weder von der Kontrollorganisation\nnoch vom Landwirtschaftsamt über die Auswirkungen orientiert worden. Erst mit\nder Verfügung vom 13. Oktober 2016 sei er darüber informiert worden, dass der\nNachweis des ÖLN wegen der Kündigung nicht erfüllt sei.\n\n- Bereits in der Einsprache sei darauf hingewiesen worden, dass Anhang 8 DZV\nkeine Sanktion für die Kündigung des Kontrollvertrags vorsehe. Trotzdem halte\ndas Landwirtschaftsamt an seiner Schlussfolgerung fest, dass die Kündigung einer Verweigerung der Kontrolle gleichkomme. Damit ordne das Landwirtschaftsamt die Situation völlig unzutreffend ein und stütze sich auf einen unzutreffenden\nSachverhalt. Tatsächlich sei eine Kontrolle erfolgt, an der keine Verstösse festgestellt worden seien.\n\n- Die neue Kultur sei bei der Strukturdatenerhebung nicht deklariert worden, weil\ndie Kultur bei der Strukturdatenerhebung 2016 noch nicht angebaut war. Der Anbau sei erst auf Herbst 2016 geplant gewesen, womit sie bei der Strukturdatenerhebung nicht habe deklariert werden können.\n\n- Eventuell sei die Kürzung auf 50 Prozent zu beschränken, weil bis zum Zeitpunkt\nder Kontrolle vom 29. Juli 2016 ungefähr ein halbes Kalenderjahr vergangen sei\nund die Anforderungen der Bio-Verordnung und des ÖLN für das erste Halbjahr\nzweifellos erfüllt gewesen seien.\n\n- Eventuell sei auf die Rückforderung der Akontozahlung zu verzichten, weil zwischen der Auszahlung der Akontozahlung und der Rückforderungsverfügung\nmehrere Monate vergangen seien, während denen der Betrieb weitergelaufen sei\nund die anfallenden Kosten hätten bezahlt werden müssen. Damit stelle die Rückforderung eine erhebliche finanzielle Belastung dar, zumal bis zur zusätzlichen\nKontrolle und der Kündigung keine Verstösse festgestellt worden seien.\n\n- Es sei zudem auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hinzuweisen. Gemäss Ziffer 1.6 des Anhangs 8 zur DZV könne der Kanton bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent\nder gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmache, die Kürzung\num maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Mit der vollständigen Kürzung\nder Direktzahlungen oder auch nur der Beiträge für die biologische Landwirtschaft\nsei die Schwelle von 20 Prozent überschritten. Ausserdem liege eine spezielle\nbetriebliche Situation vor und es sei zu berücksichtigen, dass keine klaren\nVerstösse gegen die Bio- oder ÖLN-Anforderungen festgestellt worden seien.\n\nSeite 9/18\nN. Innert erstreckter Frist reichte das Landwirtschaftsamt am 27. April\n2017 eine Stellungnahme samt Vorakten ein und beantragte sinngemäss die\nAbweisung des Rekurses. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:\n- Das Landwirtschaftsamt halte an seinen bisherigen Feststellungen und Entscheiden fest. Das Grundproblem sei, dass nach Art. 101 DZV die Nachweispflicht für\ndie Anforderungen der einzelnen Direktzahlungsprogramme beim Bewirtschafter\nliege. Der Bewirtschafter müsse bei der Gesuchseinreichung eine Kontrollstelle\nbezeichnen, welche die Kontrollergebnisse an die Vollzugsbehörde weiterleite.\nDurch die Kündigung des Vertrages mit der C.___AG durch A.___ sei kein korrekter Nachweis, dass der Bio-Landbau und der ÖLN ganzjährig erfüllt gewesen\nseien, mehr möglich gewesen.\n\n- Das Landwirtschaftsamt hätte den Betrieb von A.___ aufgrund der Vorfälle im\nSommer 2016 nochmals kontrollieren wollen. Der Kontrollzeitpunkt im März, den\ndie C.___AG gewählt hatte, sei nämlich für die Kontrolle eines Bio-Obstbaubetrie-\nbes nur bedingt geeignet gewesen. Eine vernünftige Kontrolle des Pflanzenschutzes wäre erst im Sommer möglich gewesen. Wegen der Kündigung habe aber\nkein zusätzlicher Kontrollauftrag mehr erteilt werden können.\n\n- Es könne nicht sein, dass Bewirtschafter ihre Kontrollstelle ohne Konsequenzen\nkündigen und so die Möglichkeiten der Vollzugsbehörden stark einschränken\nkönnten, sobald Schwierigkeiten auftauchten. Die Kündigung sei daher zurecht\nals Verweigerung der Kontrolle gewertet worden.\n\n"}