{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\nM. Am 15. Februar 2017 erhob B.___ im Auftrag von A.___ Rekurs beim\nVolkswirtschaftsdepartement gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Februar 2017 und stelle folgende Anträge:\n1. Der Entscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Februar 2017 ist aufzuheben.\nDas Landwirtschaftsamt ist anzuweisen, die Erfüllung der Anforderungen nach der\nBio-Verordnung und des ÖLN für den Landwirtschaftsbetrieb von A.___ anzuerkennen und die entsprechenden Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2016 auszurichten.\n\nSeite 7/18\n2. Eventuell ist der Entscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Februar 2017 aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, die Erfüllung der Anforderungen der Bio-Verordnung und des ÖLN für das Beitragsjahr 2016 aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen durch die Kontrollorganisation C.___AG vom 17. März\n2016 und 29. Juli 2016 zu prüfen. Falls erforderlich, hat das Landwirtschaftsamt\ndie für die Prüfung der Anforderungen der Bio-Verordnung und des ÖLN notwendigen Angaben bei der Kontrollorganisation C.___AG einzufordern.\n\n3. Eventuell ist die Kürzung der Direktzahlungen 2016 auf 50 Prozent des Direktzahlungsbeitrags zu beschränken.\n\n4. Eventuell ist auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung der\nDirektzahlungen 2016 zu verzichten.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Landwirtschaftsamtes.\n\nBegründet wurde der Rekurs zusammengefasst wie folgt:\n- Die Anforderungen der Bio-Verordnung würden den ÖLN-Anforderungen nicht widersprechen. Die Bio-Verordnung stelle jedoch zusätzliche Anforderungen auf,\ndie nicht schon in den ÖLN-Anforderungen enthalten seien. Anlässlich der Hauptkontrolle vom 17. März 2016 der Bio-Verordnung seien keine Abweichungen zu\nden überprüften Verordnungsbestimmungen und Richtlinien festgestellt worden.\nGemäss Art. 6 Abs. 5 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf\nLandwirtschaftsbetrieben (SR 910.15; abgekürzt VKKL) wäre die Kontrollperson\nzudem verpflichtet gewesen, offensichtliche und gravierende Verstösse gegen die\nDZV der Vollzugsbehörde (Landwirtschaftsamt) zu melden, was offensichtlich\nnicht erfolgt sei. Auch wenn die Zertifizierung aufgrund ungeklärter Fragen offenbar nicht habe abgeschlossen werden können, zeigten die vorhandenen Unterlagen, dass die Anforderungen der Bio-Verordnung und des ÖLN eingehalten worden seien.\n\n- Insbesondere sei auch festzuhalten, dass keine Sanktion betreffend Durchführung der Kontrolle gemäss dem Kontrollpunkt 05.01.04 des Sanktionsreglements\nder Bio Suisse (rek.act. 5) vorgenommen worden sei. Die Kontrollen hätten vollumfänglich und ungehindert durchgeführt werden können.\n\n- Die vom Landwirtschaftsamt angeführte Begründung, wonach wegen der Vertragskündigung die Herkunft der Sulfit-Rückstände nicht abschliessend habe geklärt werden können, betreffe nicht die Produktion, sondern den Bereich «Verarbeitung, Handel und Lagerung». Damit wolle das Landwirtschaftsamt die Erfüllung\nder Bio-Verordnung und des ÖLN nicht anerkennen, nur weil die vage Möglichkeit\nbestehe, dass ein Abschluss der Kontrolle des Bereichs «Verarbeitung, Handel\nund Lagerung» einen Einfluss auf die Erfüllung der Bio- und ÖLN-Anforderungen\nhätte haben können. Welche konkreten Anforderungen A.___ nicht eingehalten\nhabe, lege das Landwirtschaftsamt nicht dar.\n\n- Die VKKL sehe Grundkontrollen, zusätzliche Kontrollen basierend auf Risiken der\neinzelnen Betriebe und zusätzliche Kontrollen auf zufällig ausgewählten Betrieben\nvor. Durch die Koordination der Grundkontrollen durch das Landwirtschaftsamt\nwerde dafür gesorgt, dass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert werde (Art. 3 Abs. 2 VKKL). Aus der VKKL sei nicht ersichtlich, dass das Landwirtschaftsamt einen weiteren Kontrollauftrag hätte erteilen\nmüssen. Der Inspektionsbericht zur Hauptkontrolle 2016 stelle eine genügende\nGrundlage dar, um die Erfüllung der Bio-Verordnung und der ÖLN-Anforderungen\n\nSeite 8/18\nnachzuweisen. Es lägen jedenfalls genügend Kontrollergebnisse vor, um die Erfüllung der Bio-Verordnung und der ÖLN-Anforderungen anzuerkennen.\n\n- Würden die offenbar festgestellten Rückstände in den Verarbeitungsprodukten zu\neiner Sanktionierung führen, seien gemäss «Sanktionsreglement biologische\nLandwirtschaft» der Bio Suisse Sanktionen vorgesehen, die in keiner Weise einer\nKürzung von 100 Prozent aller Direktzahlungen entsprechen würden. Bei einer\nSanktion allein aufgrund von Nichteinhalten von Bioanforderungen könne höchstens der Beitrag für biologische Landwirtschaft gekürzt werden.\n\n"}