{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\n - Falls an der Verweigerung der Direktzahlungen festgehalten werde, sei auf die\nRückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung zu verzichten. Gemäss\nBundesverwaltungsgericht stelle der Verzicht auf die Rückforderung der bereits\nausbezahlten Akontozahlung keine Überschreitung und auch kein Missbrauch\ndes Ermessens der rechtsanwendenden Behörde dar.\n\nL. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017 wies das Landwirtschaftsamt die\nEinsprache ab. Zusammengefasst führte es dazu aus:\n- Was im Vertrag zwischen A.___ und der C.___AG stehe, sei für das Landwirtschaftsamt nicht relevant. Für das Landwirtschaftsamt sei der Text der DZV massgebend. Gemäss Art. 101 DZV liege die Nachweispflicht für die Einhaltung der\nAnforderungen der verschiedenen Direktzahlungsarten beim Bewirtschafter.\n\n- Die C.___AG habe dem Landwirtschaftsamt am 9. August 2016 mitgeteilt, dass\ndie Kontrolle vom 17. März 2016 ohne Zertifizierung abgeschlossen worden sei.\nObwohl für den Erhalt von Bio-Beiträgen kein Zertifikat notwendig sei, habe die\nKontrolle der Bio-Anforderungen auf A.___s Betrieb wegen der Kündigung des\nVertrags mit der C.___AG offensichtlich nicht abgeschlossen werden können. So\nhabe von der Kontrollorganisation nicht abschliessend geklärt werden können,\nwoher die Sulfit-Rückstände in den Apfelringen stammten. Damit seien A.___ mindestens die Bio-Beiträge zu verweigern.\n\n- Es treffe zu, dass sich das Landwirtschaftsamt bei seiner Verfügung nicht auf das\nKontrollergebnis, sondern auf die sofortige Kündigung des Kontrollvertrags durch\nA.___ gestützt habe. Bei gekündigtem Vertrag sei es für das Landwirtschaftsamt\ngar nicht mehr möglich gewesen, der C.___AG einen Kontrollauftrag zu erteilen.\nA.___ habe sich nach der Vertragskündigung auch nie darum bemüht, dass ein\nanderer Kontrolldienst die geforderten Zertifikate erbringt. Er habe sich zwar neu\n\nSeite 6/18\nbei der ÖLN-Kontrollstelle KUT angemeldet, dies aber nur für das Jahr 2017 und\nsich nicht für das Jahr 2016 um eine andere Kontrollstelle bemüht.\n\n- Zwar möge es sein, dass am 17. März 2016 keine Verstösse von der C.___AG\nfestgestellt worden seien. Die Zusatzkontrolle vom 29. Juli 2016 sei von der\nC.___AG aber nie abgeschlossen worden, weil A.___ den Kontrollvertrag mitten\nin den Abklärungen gekündigt habe. Ob das Resultat dieser Kontrolle auch noch\neinen Einfluss auf die Anforderungen des ÖLN gehabt hätte, habe so nie geklärt\nwerden können.\n\n- Das Argument von A.___, wonach physisch zwei Kontrollen hätten durchgeführt\nwerden können, stimme zwar, jedoch seien nachträgliche Abklärungen durch die\nKündigung abrupt beendet worden. Damit habe A.___ verhindert, dass die abgeschlossenen Kontrollresultate in der korrekten rechtlichen Form an das Landwirtschaftsamt hätten übermittelt werden können. Es könne nicht sein, dass ein Bio-\nProduzent, wenn ihm seine Kontrollstelle Fehler nachweise, den Vertrag kündigen\nkönne und so bei den Direktzahlungen fein raus sei.\n\n- Es treffe zu, dass Anhang 8 DZV keine Sanktion für die sofortige Kündigung eines\nKontrollauftrags vorsehe. Die Kündigung habe aber zur Folge, dass gar kein fertiges Kontrollresultat mehr ausgestellt werden könne. Die Kontrollresultate könnten\nso nicht erfasst und dem Landwirtschaftsamt nicht übermittelt werden, weil die\nKontrollstelle gar keinen Auftrag dazu mehr habe. Dies komme einer Verweigerung der Kontrolle gleich.\n\n- A.___ habe die in Gesetz und Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für\ndie Direktzahlungen nicht erfüllt. Ein nachträglicher Nachweis, dass die Bedingungen im Jahr 2016 erfüllt waren, sei nicht mehr möglich.\n\n- Betreffend den Anbau einer neuen Kultur, welche sich nicht mit der biologischen\nLandwirtschaft vertragen habe und die angeblich der Grund für die Kündigung\ngewesen sei, habe das Landwirtschaftsamt die Flächenverzeichnisse 2015 und\n2016 verglichen. Auf dem Betrieb seien in beiden Jahren die gleichen Kulturen\nextensiv genutzte Wiese, Obstanlagen Äpfel, Obstanlagen Birnen, Obstanlagen\nSteinobst, Hochstammbäume, mehrjährige Beeren und übrige Dauerwiesen deklariert. Eine neue Kultur hätte von A.___ bei der Strukturdatenerhebung 2016\ndeklariert werden müssen. Bei der mysteriösen neuen Kultur handle es sich vermutlich um den Hanfanbau von A.___, der in der Ostschweizer Presse abgehandelt worden sei. Diesen Hanfanbau im Nachhinein als Kündigungsgrund darstellen zu wollen, sei unglaubwürdig. Es stehe nirgends in den Bio-Richtlinien, dass\nder Anbau von legalen Hanfsorten nicht zulässig sei.\n\n- Auf eine Rückerstattung der bereits geleisteten Akontozahlung 2016 könne nicht\nverzichtet werden, da A.___ keinen Anspruch auf die Direktzahlungen 2016 habe\nund zu Unrecht ausgerichtete Beiträge zurückerstattet werden müssten.\n\n"}