{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\n - Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV) lege fest,\nwie die Beiträge zu kürzen seien. Die Verweigerung der Kontrolle im Bereich der\nbiologischen Landwirtschaft werde mit 120 Prozent der entsprechenden Beiträge\nsanktioniert. Die Verweigerung der Kontrolle im Bereich ÖLN führe zu einer Kürzung der gesamten Direktzahlungen. A.___ würden deshalb die gesamten Direktzahlungen 2016 um 100 Prozent gekürzt und bereits ausbezahlte Akontozahlungen für das Jahr 2016 nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zurückverlangt.\n\n- Die Kürzung sei nicht unverhältnismässig, da A.___ den Kontrollvertrag von sich\naus gekündigt habe, als Mängel im Bereich seiner Apfelringli-Produktion festgestellt worden seien. Daraus sei zu schliessen, dass A.___ den Vertrag gekündigt\nhabe, damit keine weiteren für ihn ungünstigen Kontrollen mehr gemacht werden\nkönnten.\n\nK. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 erhob A.___, vertreten durch\nB.___, beim Landwirtschaftsamt Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 und stellte folgende Anträge:\n1. Auf die Kürzung der Direktzahlungen 2016 um 100 Prozent ist zu verzichten.\n\n2. Eventuell ist die Kürzung der Direktzahlungen 2016 auf die Kürzung des Direktzahlungsbeitrags für die biologische Landwirtschaft (Art. 66 DZV) zu beschränken.\n\n3. Eventuell ist die Kürzung der Direktzahlungen 2016 auf 50 Prozent des Direktzahlungsbeitrags zu beschränken.\n\n4. Eventuell ist auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung der\nDirektzahlungen 2016 zu verzichten.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Landwirtschaftsamtes.\n\nDie Anträge wurden zusammengefasst wie folgt begründet:\n- Im Vertrag zwischen der C.___AG und A.___ sei nicht vereinbart worden, welche\nFolgen mit einer sofortigen Kündigung des Vertrags verbunden seien. Aus dem\nVertrag könne insbesondere nicht herausgelesen werden, dass eine sofortige\nKündigung des Vertrages auch die Aberkennung des Bio-Zertifikates zur Folge\nhabe.\n\n- Das Landwirtschaftsamt stütze sich mit seiner Verfügung nicht auf das Kontrollergebnis, sondern allein auf die sofortige Kündigung des Kontrollvertrags. Die\nC.___AG habe am 17. März 2016 auf dem Betrieb von A.___ eine Hauptkontrolle\ndurchgeführt, anlässlich derer keine Abweichungen zu den überprüften Verordnungsbestimmungen und Richtlinien festgestellt worden seien. Am 29. Juli 2016\nsei eine Zusatzkontrolle durchgeführt worden, welche die Anforderungen der Bio-\nVerordnung und der Richtlinien Bio Suisse umfasste. In drei Bereichen seien zwar\nMängel festgestellt worden, aus dem Kontrollergebnis seien aber keine Auswirkungen auf die Feststellung der Beitragsberechtigung ersichtlich. Es sei somit\nfestzuhalten, dass auf dem Betrieb von A.___ im Jahr 2016 zwei Kontrollen durch\ndie beauftrage Kontrollorganisation durchgeführt worden seien. Die Begründung\n\nSeite 5/18\ndes Landwirtschaftsamtes, wonach die Kündigung des Vertrags als Verweigerung\nder Kontrolle beurteilt werde, widerspreche somit dem tatsächlichen Sachverhalt.\n\n- Aus dem Anhang 8 der DZV sei keine Sanktion oder Kürzungsmassnahme ersichtlich, die bei sofortiger Kündigung des Kontrollvertrags vorzunehmen sei. Die\nBeurteilung des Landwirtschaftsamtes, die sofortige Kündigung mit einer Verweigerung der Kontrolle gleichzusetzen, entbehre jeder Grundlage.\n\n- Gemäss dem Bundesgericht bestehe bei den Direktzahlungen grundsätzlich ein\nAnspruch auf die Beiträge. Dieser Anspruch sei zu befolgen und die Beiträge\nseien auszurichten, wenn die im Gesetzes- und Verordnungsrecht festgelegten\nVoraussetzungen erfüllt seien. Aus der Verfügung des Landwirtschaftsamtes sei\njedenfalls nicht ersichtlich, welche konkreten Voraussetzungen aus dem Geset-\nzes- und Verordnungsrecht nicht erfüllt seien.\n\n- Falls das Landwirtschaftsamt zum Schluss komme, dass die in der Zusatzkontrolle festgehaltenen Mängel genügten, um sowohl die Berechtigung für die Bio-\nBeiträge als auch die Erfüllung des ÖLN zu bemängeln, so fehle dazu ein im Detail\nbegründeter Entscheid. Es werde bestritten, dass mit den in der Zusatzkontrolle\naufgeführten Mängeln die Erfüllung des ÖLN nicht anerkannt werden könne.\nEbenfalls werde bestritten, dass die in der Verfügung angeführten Mängel bei der\nApfelringli-Produktion – so diese denn tatsächlich festgestellt würden – die Nichterfüllung des ÖLN zur Folge haben könnten. Tatsächlicher Auslöser der Kündigung sei der Anbau einer neuen Kultur gewesen, die sich nicht mit der biologischen Landwirtschaft vertrage.\n\n"}