{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\nb. Die Kontrollperson der C.___AG ging nach Abschluss der Kontrolle\ndavon aus, dass die errechneten Warenflüsse plausibel bzw. die produzierten\nMengen unter Einbezug von Bioobstzukäufen theoretisch möglich seien. Allerdings sei abzuklären, ob solche Zukäufe von Bioobst Schweizer Knospequalität\naufgewiesen hätten.\n\nE. Am 31. Juli 2016 kündigte A.___ per sofort die Mitgliedschaft bei Bio\nSuisse.\n\nF.\na. Am 9. August 2016 teilte die C.___AG dem AVSV und dem Landwirtschaftsamt per E-Mail mit, A.___ habe den mit der C.___AG vereinbarten\nKontroll- und Zertifizierungsvertrag per 8. August 2016 gekündigt. Die C.___AG\ndürfe daher keine weiteren Untersuchungen betreffend die Sulfit-Rückstände\nmehr durchführen.\n\nDem E-Mail fügte die C.___AG eine Kopie des Zertifikates bei, das sie am 8. August 2016 für A.___ ausgestellt hatte. Gemäss dem Zertifikat verweigerte die\nC.___AG A.___ die Bio Suisse-Anerkennung für Äpfel und Birnen für das Jahr\n2016 vollständig. Für andere pflanzliche Erzeugnisse zertifizierte es ihm den Bio\nSuisse-Standard bis 8. August 2016.\n\nb. Noch am 9. August 2016 antwortete das AVSV der C.___AG und\nteilte ihr und dem Landwirtschaftsamt mit, A.___ habe dem AVSV gegenüber\nwechselnde Angaben über zugekaufte Obstmengen gemacht. Ausserdem habe\nF.___ (gemeint ist offenbar die F.___AG) gemeldet, dass A.___ 69 Tonnen Ware\nzugekauft habe, davon 3365 Kilogramm konventionelle Ware.\n\nG.\na. Am 15. August 2016 schrieb das Landwirtschaftsamt der C.___AG,\nes wolle A.___ die Bio-Beiträge für das Jahr 2016 verweigern und bat dazu um\nZustellung der Unterlagen und Kontrollergebnisse.\n\nSeite 3/18\nb. Die C.___AG teilte dem Landwirtschaftsamt darauf am 16. August\n2016 mit, anlässlich der Hauptkontrolle vom 17. März 2016 seien keine Mängel\nfestgestellt worden. Die undeklarierten Zukäufe von teilweise nicht biologischer\nWare seien erst zusammen mit dem AVSV im Rahmen der Ursachenfindung der\nSulfit-Rückstände auf den Apfelringen im Verkauf festgestellt worden. Es würden in Kürze Analyseresultate von Blattproben vorliegen. Sobald diese vorlägen,\nwerde die C.___AG einen Schlussbericht erstellen und dem Landwirtschaftsamt\nzukommen lassen.\n\nH.\na. Gemäss Untersuchungsbericht vom 16. August 2016 ergab die Analyse der am 29. Juli 2016 entnommenen Blattproben einen Schwefelgehalt von\n430 mg/kg, wobei es gemäss der G.___AG, welche die Analyse vornahm, für\nden Schwefelgehalt keinen Grenzwert gebe. Pestizide wurden keine gefunden.\n\nb. Daraufhin schrieb die C.___AG dem Landwirtschaftsamt am 8. September 2016, die Analyseresultate deuteten nicht auf eine unerlaubte Anwendung von Betriebsmitteln in der Obstanlage von A.___ hin.\n\nI. Am 13. September 2016 listete die C.___AG dem Landwirtschaftsamt und dem AVSV die Ereignisse des Jahres 2016 in einer E-Mail chronologisch auf und wies abermals darauf hin, dass sie wegen der Kündigung des\nKontroll- und Zertifizierungsauftrags durch A.___ keine weiteren Untersuchungen mehr durchführen werde.\n\nJ. Am 13. Oktober 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung an A.___:\n1. Für das Jahr 2016 wird Ihr Betrieb für den ÖLN nicht anerkannt.\n\n2. Die Kündigung der Kontrollorganisation während des Jahres hat eine Kürzung der\nDirektzahlungen 2016 von A.___ um 100 Prozent zur Folge.\n\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst aus:\n- Bewirtschafter, die ein Gesuch für Direktzahlungen einreichten, müssten spätestens bis zum 31. August vor dem Beitragsjahr eine Kontrollstelle für die Kontrolle\nder Direktzahlungsanforderungen, einschliesslich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) bestimmen. A.___ habe dem Kanton St.Gallen die C.___AG\nals Kontrollorganisation gemeldet.\n\n- Durch die Kündigung des Vertrages mit der C.___AG per 8. August 2016 durch\nA.___ könne dieser nicht mehr belegen, dass die Anforderungen an die biologische Produktion und den ÖLN ganzjährig erfüllt seien. Vom 9. August bis mindestens 31. Dezember 2016 sei er bei keiner Kontrollorganisation mehr unter Vertrag.\n\n- Die Kündigung der Kontrollorganisation könne einer Verweigerung der Kontrolle\ngleichgesetzt werden. Der Kanton habe keine Möglichkeit mehr, spezifische Kontrollaufträge zu erteilen. Es sei bekannt, dass eine Bio-Hauptkontrolle am 17. März\n2016 von der C.___AG durchgeführt worden sei. Wegen der Kündigung könnten\n\nSeite 4/18\nkeine weiteren Zusatz- oder Nachkontrollen mehr in Auftrag gegeben werden. Solche wären aber vom Kanton in Auftrag gegeben worden, da aufgrund der Meldungen vom AVSV und der C.___AG der Verdacht bestanden habe, dass nicht alle\nAnforderungen an den biologischen Landbau erfüllt worden seien.\n\n"}