{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-17-04_2017-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=66&type=1563347022&cHash=66fd1c1e2b7c6bf30517fd234702f9f2", "Checksum": "7dac003efd65c82ecb2383bcc4b8f812"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:25", "Num": ["VD/LA-17.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:25", "Checksum": "5fd8d6f6fd4b6f9a57fa94e5eb33e047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.08.2017 VD/LA-17.04\nRegeste:\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene Vorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN. Zwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV und der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt VKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und ununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der DZV aber nicht entnehmen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-17.04\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 16.08.2017\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nWeder das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LWG) noch die\nDirektzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) statuiert das ununterbrochene\nVorhandensein einer Kontrollstelle als formelle Voraussetzung des ÖLN.\nZwar geht Art. 101 DZV davon aus, dass der ÖLN nur mittels der in der DZV\nund der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf\nLandwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 2013 (SR 910.15; abgekürzt\nVKKL) vorgesehenen Kontrollen erbracht werden kann, was mithin\nvoraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle eine zugelassene Kontrollstelle\nvorhanden ist. Eine Verpflichtung des Bewirtschafters, dauernd und\nununterbrochen eine Kontrollstelle zu haben, lässt sich dem LwG und der\nDZV aber nicht entnehmen.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-17.04\n\nEntscheid vom 16. August 2017\n\nRekurrent A.___, vertreten durch\nB.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 betreffend die\nDirektzahlungen 2016\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet in Z.___ einen auf Obstbau und Beeren ausgerichteten Landwirtschaftsbetrieb. Für die Direktzahlungen 2016 deklarierte er gesamthaft 1460 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, davon 1351 Aren Spezialkulturen, bestehend aus 759 Aren Äpfeln, 142 Aren Birnen, 377 Aren Steinobst und\n73 Aren Beeren. Aus den Äpfeln produzierte er getrocknete Apfelringe.\n\nFür die 1460 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche beantragte A.___ u.a. Produktionssystembeiträge für Biolandbau. Mit den Kontrollen beauftragte er die\nC.___AG. Gemäss dem Kontroll- und Zertifizierungsvertrag übernahm die\nC.___AG sowohl die Kontrollen für die öffentlich-rechtlichen Direktzahlungen als\nauch die Kontrollen der privatrechtlichen Richtlinien für die Bio Suisse-Zertifizie-\nrung.\n\nB. Am 17. März 2016 kontrollierte die C.___AG mit der Hauptkontrolle\n2016 den Betrieb von A.___. Der Schwerpunkt der Kontrolle lag auf den Anforderungen der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (SR 910.18;\nabgekürzt Bio-Verordnung) und der Bio Suisse-Richtlinien. Gemäss dem Inspektionsbericht wurden keine Abweichungen von den überprüften Verordnungsbestimmungen und Richtlinien festgestellt. Auf dem Inspektionsbericht\nwurde lediglich vermerkt, dass auf Pufferstreifen gelagertes Material bis 1. Mai\n2016 zu entfernen sei.\n\nC.\na. Am 6. Juli 2016 meldete der Verband Bio Suisse der C.___AG, in\nApfelringen aus der Produktion von A.___ seien Sulfit-Rückstände von 18 mg/kg\nfestgestellt worden.\n\nb. Die C.___AG nahm deswegen am 11. Juli 2016 Kontakt mit A.___\nauf, der sich die Herkunft des Sulfits nicht erklären konnte und eine Vermischung\nbei seinem Abnehmer vermutete. A.___ teilte der C.___AG ausserdem mit, der\nLebensmittelinspektor des St.Galler Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (nachfolgend AVSV) sei bereits involviert und habe Rückstellmuster\nvon seinem Betrieb beschlagnahmt. Noch am 11. Juli 2016 teilte das AVSV der\nC.___AG mit, es habe A.___ die weitere Produktion von Apfelringen unter Auflagen provisorisch freigegeben.\n\nc. Am 14. Juli 2016 ergaben von A.___ mit Unterstützung der D.___AG\ndurchgeführte Analysen von Rückstellmustern einen Sulfitgehalt von weniger als\n1 mg/kg. Gleichentags teilte das AVSV der C.___AG mit, es seien anlässlich des\nletzten Besuchs bei A.___ Zweifel betreffend die Warenflüsse aufgetaucht. Die\nproduzierten und die verkauften Mengen seien nicht stimmig. Neben der\nD.___AG würde auch die E.___AG von A.___ beliefert.\n\nSeite 2/18\nD.\na. Am 29. Juli 2016 führte die C.___AG gemeinsam mit dem AVSV eine\nZusatzkontrolle auf dem Betrieb von A.___ durch. Die C.___AG verwendete\ndazu die Checkliste «Verarbeitung, Handel und Lagerung». Als Ergebnis der\nKontrolle wurde festgehalten, dass künftige Rückstände der Zertifizierungsstelle\nund Bio Suisse zu melden, das Verarbeitungsjournal exakt zu führen und die\nUrsachenfindung für die Schwefelrückstände zu veranlassen seien. Ausserdem\nwurden Proben von Apfel-Blättern zur Analyse genommen.\n\nAuf der Checkliste vergab die Kontrollperson A.___ unter «Bemerkungen des\nKontrolleurs» sieben von acht möglichen Punkten für die Vorbereitung der Kontrolle und sechs von acht möglichen Punkten für die Übersichtlichkeit der Dokumente.\n\n"}