Seite 11/12 Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten einzutreten.