4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Landwirtschaftsamt zwar nicht verpflichtet war, auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten einzutreten, es aber unangemessen handelte, als es nicht darauf eintrat. Im Rahmen der Ermessenskontrolle, die dem Volkswirtschaftsdepartement zusteht, ist die Verfügung vom 19. Mai 2016 daher aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2015 gemäss den oben stehenden Erwägungen neu zu beurteilen. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.