Es steht dem Landwirtschaftsamt dabei offen, dem Rekurrenten für die wiedererwägungsweise angepasste Direktzahlungsverfügung eine Bearbeitungsgebühr aufzuerlegen, die angesichts des vom Rekurrenten verursachten Aufwands durchaus mehrere hundert Franken betragen darf. Das Landwirtschaftsamt wird sodann zu prüfen haben, ob die erst im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erfolgte Anmeldung der Kulturlandschaftsbeiträge analog zu einer verspäteten Anmeldung zu einer Kürzung der Direktzahlungen führt.