3.2 Nichtsdestotrotz hätten gute Gründe für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten gesprochen. Zum einen handelt es sich bei den fraglichen Kulturlandschaftsbeiträgen um «quasi obligatorische» Beiträge, die der Rekurrent schon im Jahr 2014 erhalten hatte und die er auch im Jahr 2015 ohne weiteres erhalten hätte, wenn er ein Gesuch gestellt hätte.