Auch ist es nachvollziehbar, wenn das Landwirtschaftsamt gestützt auf das Gebot der Gleichbehandlung alle nach Ablauf der Einsprachefrist vorsprechenden Bewirtschafter gleichermassen abweisen wollte. Das Landwirtschaftsamt hatte dementsprechend die Wiedererwägung aus sachlichen Gründen verweigert, weshalb es nicht willkürlich handelte, als es nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten eintrat.