27 VRP zustehenden Ermessens nicht trotzdem auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten sollen, bzw. ob es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angemessener gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das Volkswirtschaftsdepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz und organisatorisch vorgesetzte Stelle kann zu dieser Frage das eigene Ermessen an dasjenige des Landwirtschaftsamtes setzen, wofür es die Gründe für und wider eine Wiedererwägung abzuwägen hat (Art. 46 Abs. 1 VRP; siehe z.B. Werner E. Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Dissertation an der Universität Zürich 1979, S. 177 f.).